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FG Saarland, 24.08.2006 - 1 V 157/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Finanzgerichtsbarkeit Saarland
Einkommensteuer; Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters (§ 35 Abs. 2 EStG)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile eines Mitunternehmers als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 35 Abs. 2
Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 28.11.1974 - V B 52/73
Vorläufiger Bescheid - Negative Steuerzahlungsschuld - Differenz - Endgültiger …
Auszug aus FG Saarland, 24.08.2006 - 1 V 157/06
Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239). - BFH, 30.06.1967 - III B 21/66
Auslegung eines unterschiedlich bezeichneten Schriftstückes - Bezeichnung eines …
Auszug aus FG Saarland, 24.08.2006 - 1 V 157/06
Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
- FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11
Feststellung des Anteils des Mitunternehmers am Gewerbemessbetrag gem. § 35 Abs. …
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie zurücknahm, nachdem das Finanzgericht des Saarlandes einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 24. August 2006 1 V 157/06).